Grenzgänger Informations GmbH - Ihre Spezialisten zum Arbeiten in der Schweiz
Was bleibt wie bisher

 


Mit dem bilateralen Abkommen wird zwar der freie Per­sonenverkehr eingeführt, doch die Grenzkontrollen zwischen der EU und der Schweiz bleiben bestehen. Die Schweiz ist nach wie vor kein Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Teil des Schengener Raums. Das heißt:

  • Am Zoll gibt es weiterhin Per­sonen- und Warenkontrollen.
  • Auf Waren, die von der EU in die Schweiz transportiert werden und umgekehrt, wird weiterhin die Mehrwertsteuer erhoben.
  • Der Euro ist kein offizielles Zahlungsmittel in der Schweiz.
  • Das bilaterale Abkommen über die Per­sonenfreizügigkeit hat keinen Einfluss auf das geltende Steuersystem der Schweizer Kantone. Für Per­sonen wie Grenzgänger oder Kurzaufenthalter, die in der Schweiz keinen Wohnsitz nehmen, gelten weiterhin die bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Jedes Land behält die eigene Gesetzgebung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit.


Dienstleistungen:

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens wird der grenzüberschreitende Dienstleistungsverkehr von natürlichen Per­sonen (Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende) liberalisiert (bis 90 Tage pro Kalenderjahr).


Sozialversicherungen:
Das Schweizer System der sozialen Sicherheit wird mit demjenigen der EU-Mitgliedstaaten koordiniert, um den freien Per­sonenverkehr in der Praxis zu ermöglichen: Schweizer und EU-Bürger werden gleich behandelt, Leistungen können exportiert werden (für Arbeitslose höchstens 3 Monate), und die Versicherungszeiten in anderen Staaten werden für die Begründung von Ansprüchen an die nationale Sozialversicherung angerechnet. Der Bundesrat schätzt die jährlichen Mehrkosten für die Schweizer Sozialversicherungen auf 370 bis 600 Millionen Franken.

Gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen:
Inhaber von Diplomen, Zeugnissen und anderen Titeln, die gewisse Mindestbedingungen erfüllen, können zukünftig ihre Berufstätigkeit in allen EU–Mitgliedsstaaten und in der Schweiz ausüben. Voraussetzung ist die inhaltliche, formale und zeitliche Vergleichbarkeit der Ausbildungen. Genügt ein in einem EU–Mitgliedsstaat ausgestelltes Diplom den Schweizerischen Standards nicht, können zusätzliche Anforderungen gestellt werden.

Immobilienerwerb:
In der Schweiz wohnhafte EU–Bürger werden das Recht erhalten, einen Hauptwohnsitz oder eine Ferienwohnung zu erwerben, in Grundstücke zu investieren und mit Immobilien zu handeln. (Inländerbehandlung). Sind Sie in der Schweiz aufenthaltsberechtigt, haben aber nicht den Hauptwohnsitz hier, stehen Ihnen beim Kauf von Grundeigentum nur dann die gleichen Rechte zu wie den Schweizern, wenn die Immobilie der Berufsausübung dient. Für den Erwerb einer Zweitwohnung oder einer Ferienwohnung brauchen Sie eine Bewilligung.Wollen Sie als Grenzgänger eine Zweitwohnung erwerben oder eine Immobilie, die der Berufsausübung dient, gilt ebenfalls die Inländerbehandlung. Mit Bewilligung können Sie außerdem eine Ferienwohnung kaufen (Bewilligungspflicht). Wenn Sie die Schweiz wieder verlassen, müssen Sie das erworbene Grundeigentum nicht verkaufen.

 

Flankierende Maßnahmen

Zusätzlich zu den Beschränkungen, die im Abkommen vorgesehen sind, und zu den langen Übergangsfristen haben die Eidg. Räte drei flankierende Maßnahmen beschlossen. Diese sollen der Gefahr eines sozialen Drucks (Sozialdumping) entgegentreten, den billige Arbeitskräfte aus EU–Staaten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt auslösen könnten.Das Parlament hat das gegenwärtige Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) erleichtert. Damit ein GAV für alle Unternehmen einer Branche als verbindlich erklärt werden kann, müssen die Vertragsparteien nur noch 30% der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber der Branche vertreten (bisher 50%). Sollten in Sektoren ohne Gesamtarbeitsverträge die branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden, können die Kantone in Normalarbeitsverträgen befristete Mindestlöhne festlegen. Schließlich schreibt ein neues Entsendegesetz vor, dass für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer die gleichen Schutzbestimmungen gelten wie für Schweizer Arbeitnehmende. Unternehmen aus der EU können dadurch nicht mit „billigen“ Arbeitskräften Aufträge in der Schweiz ausführen.

 

Gesetzesanpassungen

Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) werden die wichtigsten Bestimmungen zum freien Per­sonenverkehr umgesetzt. Durch eine Anpassung der Bestimmungen über den Erwerb von Grundstücken durch Per­sonen im Ausland (Lex Koller) wird die Gleichbehandlung von Schweizern und in der Schweiz wohnhaften EU–Bürgern beim Erwerb von Immobilien gewährleistet (s. oben). Auch das Bundesgesetz über die Freizügigkeit des Medizinpersonals musste geändert werden (Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Anerkennung von Fachtiteln).Da das Per­sonenverkehrsdossier vorsieht, die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien zu koordinieren, waren in diesem Bereich verschiedene Gesetzesanpassungen notwendig. In die einzelnen Gesetze (AHVG, IVG, KVG etc.) wurde eine Bestimmung aufgenommen, die die einschlägigen Verordnungen des Bilateralen Abkommens für anwendbar erklärt.Die flankierenden Maßnahmen zum freien Per­sonenverkehr (s. oben) werden durch ein neues Bundesgesetz umgesetzt. Gleichzeitig wurden in diesem Zusammenhang verschiedene Gesetzesanpassungen notwendig, z. B. die Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.Gerne informieren wir Sie individuell - kontaktieren Sie uns.